Norm
ABGB §91 C3aRechtssatz
Hat der Verpflichtete andere Einkünfte als Bezüge aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist es ohne weiteres zulässig, die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages mit einem bestimmten Betrag zu begehren, auch wenn der Unterhaltsbetrag mit einem Bruchteil des Einkommens festgelegt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0000478Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0030OB00559_5500000_001