RS OGH 1955/11/16 3Ob552/55

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Veröffentlicht am 16.11.1955
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Norm

ABGB §246
EntmO §4 Abs3

Rechtssatz

Ruhestandsbezüge eines nicht mehr arbeitsfähigen Entmündigten sind nicht dem gleichzuhalten, was sich ein Minderjähriger durch eigenen Fleiß erwirbt. Das Bestandrecht ist kein Ausfluß der Verfügung über den eigenen Arbeitsverdienst, auch dann nicht, wenn die Zinszahlung aus dem Arbeitsverdienst erbracht wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 552/55
    Entscheidungstext OGH 16.11.1955 3 Ob 552/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0048934

Dokumentnummer

JJR_19551116_OGH0002_0030OB00552_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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