Norm
ABGB §246Rechtssatz
Ruhestandsbezüge eines nicht mehr arbeitsfähigen Entmündigten sind nicht dem gleichzuhalten, was sich ein Minderjähriger durch eigenen Fleiß erwirbt. Das Bestandrecht ist kein Ausfluß der Verfügung über den eigenen Arbeitsverdienst, auch dann nicht, wenn die Zinszahlung aus dem Arbeitsverdienst erbracht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0048934Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0030OB00552_5500000_002