Norm
StVO §13 Abs1 IRechtssatz
Hat ein Linkseinbieger zulässigerweise das Gleis der Straßenbahn befahren, so ist er nicht verpflichtet, ständig durch den Rückspiegel zu beobachten, ob ein Straßenbahnzug ihm nachkommt und in diesem Falle seinen Standort zu verlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0073715Dokumentnummer
JJR_19551121_OGH0002_0050OS00885_5500000_001