RS OGH 1955/11/23 3Ob484/55

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Veröffentlicht am 23.11.1955
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Norm

ASVG §333 Abs4 Z1
EHVB §3 Z5
VersVG §151

Rechtssatz

Unter Betriebsaufseher im Sinne des Punktes d) der ergänzenden allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen ist jede mit einer Aufsichtsbefugnis ausgestattete Person zu verstehen, die im Zusammenhang mit einem Betriebsunfall nach § 899 RVO haftbar gemacht werden kann. Dazu gehört aber nach dem Gesetz jeder Aufseher im Betriebe, der eine gewisse Selbständigkeit hat und sich hiedurch von den unter seiner Leistung oder Aufsicht Arbeitenden unterscheidet.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 484/55
    Entscheidungstext OGH 23.11.1955 3 Ob 484/55
    Veröff: VersR 1956,121 = VersSlg 69,152

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0081147

Dokumentnummer

JJR_19551123_OGH0002_0030OB00484_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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