Norm
ABGB §863 CIIRechtssatz
Wenn der Beklagte seine Bereitwilligkeit bekundet, den Mietzinsrückstand zu bezahlen, liegt darin ein Verzicht auf die Geltendmachung der bis dahin eingetretenen Verjährung. Dieser Verzicht bedarf keiner ausdrücklichen Annahme durch den Kläger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0014239Dokumentnummer
JJR_19551123_OGH0002_0020OB00545_5500000_001