Norm
ABGB §91 C3cRechtssatz
Die gesetzliche Verpflichtung des Mannes, der Gattin grundsätzlich den Unterhalt in natura ohne Rücksicht auf eigenes Einkommen der Gattin zu leisten, kann im Einvernehmen mit der Gattin dahin eingeschränkt werden, daß diese zum Teil für ihren Unterhalt selbst zu sorgen hat. Zur Frage, ob in einer solchen Vereinbarung ein wirksamer Verzicht der Gattin auf einen Teil des ihr nach dem Gesetz zustehenden Unterhaltes vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0046968Dokumentnummer
JJR_19551123_OGH0002_0070OB00515_5500000_002