RS OGH 1955/11/30 3Ob670/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1955
beobachten
merken

Norm

EO §336

Rechtssatz

Das Wort "im voraus" im § 336 EO besagt lediglich, daß der Unterhaltsbeitrag auch im Falle der erwähnten Gesetzesstelle im voraus zu entrichten ist. Aus dieser Bestimmung kann aber keineswegs erschlossen werden, daß der Unterhaltsbeitrag erst vom Tage der Antragstellung des Zwangsverwalters beim Vormundschaftsgericht gebührt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 670/55
    Entscheidungstext OGH 30.11.1955 3 Ob 670/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0004402

Dokumentnummer

JJR_19551130_OGH0002_0030OB00670_5500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten