Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Konstitutives Anerkenntnis. Das Anerkenntnis muß auch, soweit es konstitutiv ist, nicht alle Elemente des anerkannten Anspruches umfassen. Es umfaßt in der Regel nur die Punkte, die vor der Anerkennung als streitig anerkannt wurden und nicht diejenigen, die völlig unerörtert bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0032450Dokumentnummer
JJR_19551130_OGH0002_0010OB00414_5500000_001