RS OGH 1955/11/30 1Ob414/55 (1Ob415/55), 1Ob196/57, 5Ob575/88

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Veröffentlicht am 30.11.1955
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Norm

ABGB §1375 B

Rechtssatz

Konstitutives Anerkenntnis. Das Anerkenntnis muß auch, soweit es konstitutiv ist, nicht alle Elemente des anerkannten Anspruches umfassen. Es umfaßt in der Regel nur die Punkte, die vor der Anerkennung als streitig anerkannt wurden und nicht diejenigen, die völlig unerörtert bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0032450

Dokumentnummer

JJR_19551130_OGH0002_0010OB00414_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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