RS OGH 1955/11/30 3Ob670/55, 3Ob73/67

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Veröffentlicht am 30.11.1955
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Norm

EO §122

Rechtssatz

Eine Verteilung von Ertragsüberschüssen bei Vorhandensein hinreichender Zahlungsmittel kann nur dann vor Ablauf einer Rechnungsperiode vorgenommen werden, wenn unzweifelhaft und unbestritten feststeht, daß es sich bei dem vorhandenen Betrag überhaupt um einen Ertragsüberschuß handelt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 670/55
    Entscheidungstext OGH 30.11.1955 3 Ob 670/55
  • 3 Ob 73/67
    Entscheidungstext OGH 17.10.1967 3 Ob 73/67

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0002611

Dokumentnummer

JJR_19551130_OGH0002_0030OB00670_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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