RS OGH 1962/6/6 7Ob524/55, 1Ob110/62

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.11.1955
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Norm

ABGB §232
4.DVEheG §14
JN §109 Abs2
  1. JN § 109 heute
  2. JN § 109 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. JN § 109 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. JN § 109 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein inländisches Gericht ist zur Genehmigung der Veräußerung inländischer Liegenschaften ausländischer Minderjähriger grundsätzlich nicht berufen. Das gilt aber nur für ausländische Minderjährige, für die die Vormundschaft im Ausland geführt wird. Solange das inländische Vormundschaftsgericht die Voraussetzungen für die Führung einer Vormundschaft gemäß § 14 der 4.DVEheG für gegeben erachtet, hat es diese nach den Vorschriften des österreichischen Rechts zu führen und darf sich daher auch einer Beschlußfassung nach § 232 ABGB nicht entziehen.Ein inländisches Gericht ist zur Genehmigung der Veräußerung inländischer Liegenschaften ausländischer Minderjähriger grundsätzlich nicht berufen. Das gilt aber nur für ausländische Minderjährige, für die die Vormundschaft im Ausland geführt wird. Solange das inländische Vormundschaftsgericht die Voraussetzungen für die Führung einer Vormundschaft gemäß Paragraph 14, der 4.DVEheG für gegeben erachtet, hat es diese nach den Vorschriften des österreichischen Rechts zu führen und darf sich daher auch einer Beschlußfassung nach Paragraph 232, ABGB nicht entziehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 524/55
    Entscheidungstext OGH 30.11.1955 7 Ob 524/55
    Veröff: EvBl 1956/50 S 96
  • 1 Ob 110/62
    Entscheidungstext OGH 06.06.1962 1 Ob 110/62
    Auch; Veröff: ZfRV 1962,243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0049257

Dokumentnummer

JJR_19551130_OGH0002_0070OB00524_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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