Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Wenn der "Geldgeber" eines Unternehmens selbst als Auftraggeber oder Käufer auftritt, dann ist - mangels anderer Abrede - er selbst Vertragspartner. Der Inhaber des finanzierten Unternehmens ist nicht direkt verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025372Dokumentnummer
JJR_19551130_OGH0002_0010OB00673_5500000_001