RS OGH 1955/11/30 1Ob673/55

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Veröffentlicht am 30.11.1955
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Norm

ABGB §1017

Rechtssatz

Wenn der "Geldgeber" eines Unternehmens selbst als Auftraggeber oder Käufer auftritt, dann ist - mangels anderer Abrede - er selbst Vertragspartner. Der Inhaber des finanzierten Unternehmens ist nicht direkt verpflichtet.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 673/55
    Entscheidungstext OGH 30.11.1955 1 Ob 673/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025372

Dokumentnummer

JJR_19551130_OGH0002_0010OB00673_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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