Norm
StVO §13 Abs1 IRechtssatz
Die Auffassung, daß im Großstadtverkehr der Abbiegende sich immer vergewissern solle, ob die Nachfolgenden sein Richtungszeichen richtig aufgefaßt haben, ist in dieser Verallgemeinung abzulehnen. Der Abbiegende genügt in der Regel seiner Pflicht, wenn er sein Vorhaben so erkenntlich macht, daß die nachfolgenden Fahrer es bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen können, ohne gefährdet oder ungebührlich gehindert zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0073724Dokumentnummer
JJR_19551130_OGH0002_0020OB00488_5500000_001