RS OGH 1955/11/30 2Ob488/55, 2Ob588/56

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Veröffentlicht am 30.11.1955
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Norm

StVO §13 Abs1 I

Rechtssatz

Die Auffassung, daß im Großstadtverkehr der Abbiegende sich immer vergewissern solle, ob die Nachfolgenden sein Richtungszeichen richtig aufgefaßt haben, ist in dieser Verallgemeinung abzulehnen. Der Abbiegende genügt in der Regel seiner Pflicht, wenn er sein Vorhaben so erkenntlich macht, daß die nachfolgenden Fahrer es bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen und sich darauf einstellen können, ohne gefährdet oder ungebührlich gehindert zu werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 488/55
    Entscheidungstext OGH 30.11.1955 2 Ob 488/55
    Veröff: ZVR 1956/28 S 39
  • 2 Ob 588/56
    Entscheidungstext OGH 07.11.1956 2 Ob 588/56
    Veröff: ZVR 1957/71 S 89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0073724

Dokumentnummer

JJR_19551130_OGH0002_0020OB00488_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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