Norm
ABGB §1152 F1Rechtssatz
Nach § 242 BGB kann der Ruhegeldempfänger wegen einer schweren Verfehlung gegen den Ruhegeldverpflichteten den Anspruch auf Ruhegeld verwirken. Es bedarf hiezu keiner Kündigung oder einer ähnlichen empfangsbedürftigen Willenserklärung. Die Verwirkung tritt mit der Verfehlung ein und steht von diesem Zeitpunkt ab als eine besondere Form der Unzulässigkeit der Rechtsausübung der Geltendmachung des Anspruchs, und zwar zu seiner vollen Höhe, entgegen. Veröff: NJW 1956,158
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0104232Dokumentnummer
JJR_19551130_AUSL000_001AZR00217_5400000_001