Norm
ABGB §1380 FRechtssatz
Hat der Versicherte in einem Abfindungsvergleich gegenüber dem Haftpflichtversicherer auch auf alle künftigen Ansprüche auf Grund des eingetretenen Versicherungsfalles verzichtet, so können auch dann, wenn sich die Parteien bei Abschluß des Vergleichs nur einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt hatten, nachträglich aber ein weiterer Schaden außerhalb des vorgestellten aufgetreten ist, wegen dieses weiteren Schadens keine Versicherungsansprüche mehr geltend gemacht werden, wenn der weitere Schaden schon bei Abschluß des Abfindungsvergleichs vorhersehbar war.
Veröff: VersR 1956,29 = JR 1956,103
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0103032Dokumentnummer
JJR_19551201_AUSL000_0020ZR00074_5400000_001