RS OGH 1955/12/1 IIZR74/54

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1955
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Ia6
ABGB §1385 D
ABGB §1444

Rechtssatz

Hat der Versicherte in einem Abfindungsvergleich gegenüber dem Haftpflichtversicherer auch auf alle künftigen Ansprüche auf Grund des eingetretenen Versicherungsfalles verzichtet, so können auch dann, wenn sich die Parteien bei Abschluß des Vergleiches nur einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt hatten, nachträglich aber ein weiterer Schaden außerhalb des vorgestellten aufgetreten ist, wegen dieses weiteren Schadens keine Versicherungsansprüche mehr geltend gemacht werden, wenn der weitere Schaden schon bei Abschluß des Abfindungsvergleichs vorhersehbar war.

Veröff: NJW 1956,217 = JR 1956,103

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1955:RS0103276

Dokumentnummer

JJR_19551201_AUSL000_0020ZR00074_5400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten