RS OGH 2005/6/29 4Ob170/55, 4Ob34/59, 4Ob118/79, 4Ob176/82, 9ObA112/88, 8ObA60/01h, 9ObA96/05s

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Veröffentlicht am 06.12.1955
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Rechtssatz

Ob ein Tatbestand einen wichtigen Austrittsgrund darstellt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung des Dienstnehmers, sondern stets nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer, Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Maßstab, Grund, Lohn, Gehalt, Zahlungsrückstand, Rückstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0028673

Dokumentnummer

JJR_19551206_OGH0002_0040OB00170_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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