Norm
ABGB §1162 IBcRechtssatz
Eine vorübergehende, durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers bildet keinen wichtigen Austrittsgrund im Sinne des § 26 Z 1 AngG.Eine vorübergehende, durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers bildet keinen wichtigen Austrittsgrund im Sinne des Paragraph 26, Ziffer eins, AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Erkrankung, Unfähigkeit, Angestellte, Ende, Beendigung, Auflösung, Gesundheit, Bedrohung, Beeinträchtigung, Gefahr, Gefährdung, DienstunfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0028813Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016