RS OGH 1955/12/7 7Ob530/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1955
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Norm

ABGB §246
ABGB §865
ABGB §1002
AußStrG §2 Z2 und Z3 C

Rechtssatz

In allen Fällen, in denen ein mündiger Minderjähriger oder sonst ein beschränkt Handlungsfähiger befugt ist, im streitigen oder außerstreitigen Verfahren ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters einzuschreiten, kann der von ihm mit ordnungsmäßiger Vollmacht Bevollmächtigte in diesem Verfahren wirksam auftreten, ohne daß der Nachweis der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichtes zur Bevollmächtigung erforderlich ist. Die Gültigkeit des Bevollmächtigungsvertrages allerdings hängt, wenn der beschränkt Handlungsfähige dem Bevollmächtigten ein Honorar versprochen hat und dieses Honorar den für die Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen im § 246 ABGB gesteckten Rahmen übersteigt, hat dies aber nur zur Folge, daß der beschränkt Handlungsfähige nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorares und der Bevollmächtigte nicht zur Durchführung der Vertretung verpflichtet ist. An der verfahrensrechtlichen Gültigkeit der dem Bevollmächtigten erteilten Stellvertretungsbefugnis wird dadurch nichts geändert.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 530/55
    Entscheidungstext OGH 07.12.1955 7 Ob 530/55
    Veröff: EvBl 1956/69 S 128 = RZ 1956,60 = SZ 28/259 = JBl 1956,338

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005913

Dokumentnummer

JJR_19551207_OGH0002_0070OB00530_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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