RS OGH 1955/12/7 7Ob530/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1955
beobachten
merken

Norm

ABGB §246
ABGB §865
ABGB §1002
AußStrG §2 Z2 und Z3 C
  1. ABGB § 246 heute
  2. ABGB § 246 gültig ab 01.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ABGB § 246 gültig von 01.07.2018 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 246 gültig von 01.07.1973 bis 01.07.1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 108/1973
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

In allen Fällen, in denen ein mündiger Minderjähriger oder sonst ein beschränkt Handlungsfähiger befugt ist, im streitigen oder außerstreitigen Verfahren ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters einzuschreiten, kann der von ihm mit ordnungsmäßiger Vollmacht Bevollmächtigte in diesem Verfahren wirksam auftreten, ohne daß der Nachweis der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichtes zur Bevollmächtigung erforderlich ist. Die Gültigkeit des Bevollmächtigungsvertrages allerdings hängt, wenn der beschränkt Handlungsfähige dem Bevollmächtigten ein Honorar versprochen hat und dieses Honorar den für die Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen im § 246 ABGB gesteckten Rahmen übersteigt, hat dies aber nur zur Folge, daß der beschränkt Handlungsfähige nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorares und der Bevollmächtigte nicht zur Durchführung der Vertretung verpflichtet ist. An der verfahrensrechtlichen Gültigkeit der dem Bevollmächtigten erteilten Stellvertretungsbefugnis wird dadurch nichts geändert.In allen Fällen, in denen ein mündiger Minderjähriger oder sonst ein beschränkt Handlungsfähiger befugt ist, im streitigen oder außerstreitigen Verfahren ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters einzuschreiten, kann der von ihm mit ordnungsmäßiger Vollmacht Bevollmächtigte in diesem Verfahren wirksam auftreten, ohne daß der Nachweis der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichtes zur Bevollmächtigung erforderlich ist. Die Gültigkeit des Bevollmächtigungsvertrages allerdings hängt, wenn der beschränkt Handlungsfähige dem Bevollmächtigten ein Honorar versprochen hat und dieses Honorar den für die Verpflichtungsfähigkeit des Minderjährigen im Paragraph 246, ABGB gesteckten Rahmen übersteigt, hat dies aber nur zur Folge, daß der beschränkt Handlungsfähige nicht zur Zahlung des vereinbarten Honorares und der Bevollmächtigte nicht zur Durchführung der Vertretung verpflichtet ist. An der verfahrensrechtlichen Gültigkeit der dem Bevollmächtigten erteilten Stellvertretungsbefugnis wird dadurch nichts geändert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0005913

Dokumentnummer

JJR_19551207_OGH0002_0070OB00530_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten