Norm
ABGB §366 CRechtssatz
Derjenige, dem 1945 eine möblierte Wohnung zur Benützung überlassen wurde, haftet für die in dieser Wohnung befindlichen Gegenstände.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0012686Dokumentnummer
JJR_19551207_OGH0002_0010OB00682_5500000_001