TE Vwgh Erkenntnis 2002/2/28 99/15/0132

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Veröffentlicht am 28.02.2002
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

ErstattungsV abziehbare Vorsteuern ausländischer Unternehmer 1995 §2 Abs2;
UStG 1972 §21 Abs11;
UStG 1994 §21 Abs9;
  1. UStG 1972 § 21 gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994
  2. UStG 1972 § 21 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  3. UStG 1972 § 21 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. UStG 1972 § 21 gültig von 21.12.1985 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 557/1985
  5. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 20.12.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  6. UStG 1972 § 21 gültig von 01.09.1985 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1984
  7. UStG 1972 § 21 gültig von 22.12.1984 bis 31.08.1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 531/1984
  8. UStG 1972 § 21 gültig von 20.12.1980 bis 21.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 563/1980
  9. UStG 1972 § 21 gültig von 31.12.1975 bis 19.12.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 636/1975
  10. UStG 1972 § 21 gültig von 01.01.1973 bis 30.12.1975
  1. UStG 1994 § 21 heute
  2. UStG 1994 § 21 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  5. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. UStG 1994 § 21 gültig von 23.10.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2019
  7. UStG 1994 § 21 gültig von 15.08.2015 bis 22.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. UStG 1994 § 21 gültig von 02.08.2011 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  9. UStG 1994 § 21 gültig von 16.06.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  10. UStG 1994 § 21 gültig von 18.06.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  11. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  12. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  13. UStG 1994 § 21 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  14. UStG 1994 § 21 gültig von 29.03.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2003
  15. UStG 1994 § 21 gültig von 27.06.2001 bis 28.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  16. UStG 1994 § 21 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  17. UStG 1994 § 21 gültig von 19.06.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  18. UStG 1994 § 21 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1996
  19. UStG 1994 § 21 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  20. UStG 1994 § 21 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. H. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des H in B, Deutschland, vertreten durch Roessler Rechtsanwälte KEG in 1010 Wien, Schwedenplatz 3-4, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 27. Juni 1996, Zl. B-B5- 8/96, betreffend Erstattung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Jänner bis Dezember 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist ein ausländischer Beförderungsunternehmer. Er stellte unter Verwendung des amtlichen Formblattes am 26. August 1995 den - am 29. August 1995 beim Finanzamt eingelangten - Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen für die Kalendermonate Jänner bis Dezember 1994.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Oktober 1995 gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 882/1993 (im Folgenden: VO), mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragsfrist nach der bezeichneten Verordnung am 30. Juni 1995 abgelaufen sei.Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Oktober 1995 gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993, (im Folgenden: VO), mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragsfrist nach der bezeichneten Verordnung am 30. Juni 1995 abgelaufen sei.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und führte darin u. a. aus, dass es sich bei der Antragsfrist gemäß der VO um keine gesetzliche Frist gehandelt habe und diese daher verlängerbar gewesen wäre.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Verlängerbarkeit der gegenständlichen Frist dahingestellt bleiben könne, da ein entsprechender Fristverlängerungsantrag nicht eingebracht worden sei.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 14. Juni 1999, B 2540/96).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt der Beschwerdeführer u. a., dass die VO zufolge Art. II der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 mit 31. Dezember 1994 außer Kraft getreten sei und damit im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört habe. Somit würde die Fristenregelung der BAO gelten, sodass der gegenständliche Antrag rechtzeitig gestellt worden sei, da dieser als Steuererklärung gelte.Vor dem Verwaltungsgerichtshof rügt der Beschwerdeführer u. a., dass die VO zufolge Artikel römisch zwei, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995, mit 31. Dezember 1994 außer Kraft getreten sei und damit im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört habe. Somit würde die Fristenregelung der BAO gelten, sodass der gegenständliche Antrag rechtzeitig gestellt worden sei, da dieser als Steuererklärung gelte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Auslegung des Art. II der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995, strittig. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Auslegung des Artikel römisch zwei, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,, strittig. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"Artikel II"Artikel römisch zwei

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1995 fallen.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. Nr. 882/1993 tritt mit 31. Dezember 1994 außer Kraft."Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993, tritt mit 31. Dezember 1994 außer Kraft."

    Die belangte Behörde kommt zum Ergebnis, dass die VO auch nach dem 1. Jänner 1995 die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Geltendmachung und Gewährung von Erstattungsansprüchen, die im Jahr 1994 entstanden sind, darstelle.

    Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die VO könne ab 1. Jänner 1995 nicht mehr zur Anwendung gelangen. Zwangsläufig müsse dies auch für die im § 3 VO festgelegte Antragsfrist gelten, sodass eine Vorsteuererstattung für Vorsteuerbeträge des Jahres 1994 innerhalb der in § 240 BAO vorgegebenen 5-Jahresfrist möglich sei.Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die VO könne ab 1. Jänner 1995 nicht mehr zur Anwendung gelangen. Zwangsläufig müsse dies auch für die im Paragraph 3, VO festgelegte Antragsfrist gelten, sodass eine Vorsteuererstattung für Vorsteuerbeträge des Jahres 1994 innerhalb der in Paragraph 240, BAO vorgegebenen 5-Jahresfrist möglich sei.

    Gemäß § 28 Abs. 1 UStG 1994 trat dieses Bundesgesetz mit Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur EU (1. Jänner 1995) in Kraft. Aus § 28 Abs. 2 und 3 UStG 1994 ergibt sich ausdrücklich, dass das UStG 1972 mit diesem Zeitpunkt außer Kraft tritt, auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur EU aber das im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteuerrecht anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, UStG 1994 trat dieses Bundesgesetz mit Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur EU (1. Jänner 1995) in Kraft. Aus Paragraph 28, Absatz 2, und 3 UStG 1994 ergibt sich ausdrücklich, dass das UStG 1972 mit diesem Zeitpunkt außer Kraft tritt, auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur EU aber das im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses für sie geltende Umsatzsteuerrecht anzuwenden ist.

    Gemäß dem ab der Veranlagung 1994 geltenden, mit BGBl. Nr. 818/1993 eingeführten § 21 Abs. 11 UStG 1972 konnte der Bundesminister für Finanzen bei Unternehmen, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, und die im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, ausgenommen Umsätze, die nach § 20 Abs. 4 besteuert werden, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Abs. 1 bis 5 sowie den §§ 12 und 20 regeln. In der Verordnung konnte ein besonderes Verfahren angeordnet und ein Mindestbetrag festgelegt werden, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgte.Gemäß dem ab der Veranlagung 1994 geltenden, mit Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, eingeführten Paragraph 21, Absatz 11, UStG 1972 konnte der Bundesminister für Finanzen bei Unternehmen, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, und die im Inland keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, ausgenommen Umsätze, die nach Paragraph 20, Absatz 4, besteuert werden, durch Verordnung die Erstattung der Vorsteuern abweichend von den Absatz eins, bis 5 sowie den Paragraphen 12, und 20 regeln. In der Verordnung konnte ein besonderes Verfahren angeordnet und ein Mindestbetrag festgelegt werden, ab dem eine Vorsteuererstattung erfolgte.

    Zum genannten § 21 Abs. 11 UStG 1972 i.d.F. BGBl. Nr. 818/1993 ist die VO ergangen. Die VO normiert in Art. I Abs. 1, dass die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1972 nach Maßgabe der weiteren Regelungen der Verordnung zu erfolgen hat. Gemäß Art. II der Verordnung trat diese am 1. Jänner 1994 in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1994 fielen.Zum genannten Paragraph 21, Absatz 11, UStG 1972 i.d.F. Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993, ist die VO ergangen. Die VO normiert in Artikel römisch eins, Absatz eins,, dass die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den Paragraphen 20, und 21 Absatz eins, bis 5 UStG 1972 nach Maßgabe der weiteren Regelungen der Verordnung zu erfolgen hat. Gemäß Artikel römisch zwei, der Verordnung trat diese am 1. Jänner 1994 in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1994 fielen.

    Die Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 ist zu § 21 Abs. 9 UStG 1994 ergangen. Sie normiert in Art. I § 1 Abs. 1, dass die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der weiteren Regelungen der Verordnung zu erfolgen hat. Art. II Abs. 1 der Verordnung ordnet an, dass die Verordnung mit 1. Jänner 1995 in Kraft tritt und erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden ist, die in das Kalenderjahr 1995 fallen. Gemäß Art. II Abs. 2 der Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 882/1993 mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995, ist zu Paragraph 21, Absatz 9, UStG 1994 ergangen. Sie normiert in Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins,, dass die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, abweichend von den Paragraphen 20, und 21 Absatz eins, bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der weiteren Regelungen der Verordnung zu erfolgen hat. Artikel römisch zwei, Absatz eins, der Verordnung ordnet an, dass die Verordnung mit 1. Jänner 1995 in Kraft tritt und erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden ist, die in das Kalenderjahr 1995 fallen. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Verordnung tritt die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993, mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.

    Auf dem Gebiet des Steuerrechts stehen generell abstrakte Normen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der in diesem zeitlichen Bereich gesetzten Sachverhalte weiterhin in Geltung, es sei denn, der Gesetzgeber ordnet anderes an (vgl. etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1997, G 23-26/97). Der Regelung des Art. II Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995, die das Ende des zeitlichen Anwendungsbereiches der VO festlegt, ist daher das Verständnis beizulegen, dass die VO für jene Vorsteuerbeträge nicht mehr zur Anwendung gelangt, welche nach dem 31. Dezember 1994 anfallen und für welche sich sohin der Vorsteueranspruch aus dem UStG 1994 ergibt. Für Vorsteuerbeträge, die vor dem 1. Jänner 1995 anfallen und für welche sich der Vorsteueranspruch aus dem UStG 1972 ergibt, ist hingegen die VO weiterhin in Geltung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2000, 96/15/0195). Die belangte Behörde hat somit die VO zu Recht als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Geltendmachung und Gewährung von Erstattungsansprüchen, die im Jahr 1994 entstanden sind, herangezogen.Auf dem Gebiet des Steuerrechts stehen generell abstrakte Normen mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich hinsichtlich der in diesem zeitlichen Bereich gesetzten Sachverhalte weiterhin in Geltung, es sei denn, der Gesetzgeber ordnet anderes an vergleiche etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1997, G 23-26/97). Der Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,, die das Ende des zeitlichen Anwendungsbereiches der VO festlegt, ist daher das Verständnis beizulegen, dass die VO für jene Vorsteuerbeträge nicht mehr zur Anwendung gelangt, welche nach dem 31. Dezember 1994 anfallen und für welche sich sohin der Vorsteueranspruch aus dem UStG 1994 ergibt. Für Vorsteuerbeträge, die vor dem 1. Jänner 1995 anfallen und für welche sich der Vorsteueranspruch aus dem UStG 1972 ergibt, ist hingegen die VO weiterhin in Geltung vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2000, 96/15/0195). Die belangte Behörde hat somit die VO zu Recht als maßgebliche Rechtsgrundlage für die Geltendmachung und Gewährung von Erstattungsansprüchen, die im Jahr 1994 entstanden sind, herangezogen.

    Auf die Frage, ob es sich bei der Frist des § 3 Abs. 1 der VO nicht um eine Fallfrist, sondern um eine bloße Ordnungsfrist handle, muss nicht näher eingegangen werden, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht behauptet hat, innerhalb der genannten Frist einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt zu haben. Schon deshalb kann auch darin, dass die belangte Behörde von der Versäumung der Frist des § 3 Abs. 1 der VO ausgegangen ist, kein Verfahrensmangel erblickt werden.Auf die Frage, ob es sich bei der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, der VO nicht um eine Fallfrist, sondern um eine bloße Ordnungsfrist handle, muss nicht näher eingegangen werden, da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht behauptet hat, innerhalb der genannten Frist einen Antrag auf Fristverlängerung gestellt zu haben. Schon deshalb kann auch darin, dass die belangte Behörde von der Versäumung der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, der VO ausgegangen ist, kein Verfahrensmangel erblickt werden.

    Zu den vom Beschwerdeführer vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken ist auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 1999, B 2540/96, zu verweisen. Auch beim Verwaltungsgerichtshof vermochte die Beschwerde keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die VO zu wecken.

    Zu der Anregung des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge i.S.d. Art. 234 EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung die Frage vorlegen, ob die Bestimmung des § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 den EG-Vertrag deswegen verletze, weil der Erstattungsantrag des Unternehmers aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, da er nach Ablauf der kurzen Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt worden ist, wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid auf der Grundlage der VO und nicht auf jener der Verordnung BGBl. Nr. 279/1995 ergangen ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Gemeinschaftsrecht für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1995 in Österreich keine normative Wirkung zukommt (vgl. das hg. Erkenntnis von 16. Dezember 1999, 97/15/0051).Zu der Anregung des Beschwerdeführers, der Verwaltungsgerichtshof möge i.S.d. Artikel 234, EG-Vertrag dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Vorabentscheidung die Frage vorlegen, ob die Bestimmung des Paragraph 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995, den EG-Vertrag deswegen verletze, weil der Erstattungsantrag des Unternehmers aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, da er nach Ablauf der kurzen Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt worden ist, wird festgestellt, dass der angefochtene Bescheid auf der Grundlage der VO und nicht auf jener der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995, ergangen ist. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem Gemeinschaftsrecht für Zeiträume vor dem 1. Jänner 1995 in Österreich keine normative Wirkung zukommt vergleiche das hg. Erkenntnis von 16. Dezember 1999, 97/15/0051).

    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

    Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.

Wien, am 28. Februar 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150132.X00

Im RIS seit

26.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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