Norm
LMG 1951 §30Rechtssatz
Bei Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung ist die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nur unter den Voraussetzungen des § 118 Abs 2 StPO zulässig.Bei Vorliegen eines Gutachtens der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung ist die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 118, Absatz 2, StPO zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0066714Dokumentnummer
JJR_19551209_OGH0002_0050OS01221_5500000_001