RS OGH 1955/12/14 7Ob522/55

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Veröffentlicht am 14.12.1955
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Norm

ABGB §1079

Rechtssatz

Ein Schadenersatzanspruch aus dem Rechtsgrunde des § 1079 ABGB läßt sich nur dann ableiten, wenn aus der Unterlassung des Anbotes der Einlösung ein Schaden überhaupt entstehen konnte. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Vorkaufsberechtigten auch bei gehörigem Anbot der Einlösung von ihrem Vorkaufsrechte keinen Gebrauch gemacht hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0024771

Dokumentnummer

JJR_19551214_OGH0002_0070OB00522_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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