RS OGH 1955/12/14 2Ob681/55

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Veröffentlicht am 14.12.1955
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Norm

GBG §16

Rechtssatz

Bei Rechtfertigung der Vormerkung kommt das Pfandrecht für die Hauptforderung gemäß § 16 GBG auch allen Prozeßkosten und Exekutionskosten und daher auch den einen Teil der Prozeßkosten bildenden Kosten des Berufungsverfahrens im Titelprozeß zu.Bei Rechtfertigung der Vormerkung kommt das Pfandrecht für die Hauptforderung gemäß Paragraph 16, GBG auch allen Prozeßkosten und Exekutionskosten und daher auch den einen Teil der Prozeßkosten bildenden Kosten des Berufungsverfahrens im Titelprozeß zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 681/55
    Entscheidungstext OGH 14.12.1955 2 Ob 681/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0060598

Dokumentnummer

JJR_19551214_OGH0002_0020OB00681_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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