Norm
GBG §16Rechtssatz
Bei Rechtfertigung der Vormerkung kommt das Pfandrecht für die Hauptforderung gemäß § 16 GBG auch allen Prozeßkosten und Exekutionskosten und daher auch den einen Teil der Prozeßkosten bildenden Kosten des Berufungsverfahrens im Titelprozeß zu.Bei Rechtfertigung der Vormerkung kommt das Pfandrecht für die Hauptforderung gemäß Paragraph 16, GBG auch allen Prozeßkosten und Exekutionskosten und daher auch den einen Teil der Prozeßkosten bildenden Kosten des Berufungsverfahrens im Titelprozeß zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0060598Dokumentnummer
JJR_19551214_OGH0002_0020OB00681_5500000_001