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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AuslBG §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde der H & Co Transporte in W, vertreten durch die Rechtsanwalt Dr. Witt KEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. September 1999, Zl. 10/13113/190 3095, betreffend Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Arbeitsmarktservice Aufwendungen in der Höhe von 332,-- EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei stellte am 2. August 1999 beim Arbeitsmarktservice Angestellte West Wien den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den Staatsangehörigen der Russischen Föderation (GUS) Z (geboren 6. September 1950) für die berufliche Tätigkeit als
"Handelskaufmann=Außendienstmitarbeiter". Als spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurden im Antrag "russische Sprache und Handelsbeziehungen nach Rußland" angegeben. Die Vermittlung von Ersatzkräften verneinte die beschwerdeführende Partei in ihrem Antrag mit der Begründung "persönliches Vertrauensverhältnis zu Hr. Z".
Mit Schreiben ihres Vertreters vom 17. August 1999 brachte die beschwerdeführende Partei vor, sie wolle ihr Tätigkeitsgebiet auf Ferntransporte nach Rußland und den GUS Ländern ausweiten. Für die Übernahme dieser Tätigkeit sei Herr Z vorgesehen. Dieser sei Russe und verfüge über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse sowie Kenntnisse auf dem Elektroniksektor. Aus diesen Gründen sei Herr Z für die beschwerdeführende Partei von entscheidender Bedeutung für den genannten Tätigkeitsbereich.
Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice Angestellte West Wien mit Bescheid vom 1. September 1999 gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG im wesentlichen mit der Begründung ab, dass die beschwerdeführende Partei eine Zuweisung von Ersatzkräften abgelehnt habe und derart nicht habe festgestellt werden können, ob der Arbeitsplatz mit einer bevorzugt zu vermittelnden Arbeitskraft hätte besetzt werden können. Diesen Antrag lehnte das Arbeitsmarktservice Angestellte West Wien mit Bescheid vom 1. September 1999 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG im wesentlichen mit der Begründung ab, dass die beschwerdeführende Partei eine Zuweisung von Ersatzkräften abgelehnt habe und derart nicht habe festgestellt werden können, ob der Arbeitsplatz mit einer bevorzugt zu vermittelnden Arbeitskraft hätte besetzt werden können.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führte die beschwerdeführende Partei aus, sie habe "niemals die Zuweisung von Ersatzkräften abgelehnt". Herr Z sei deshalb vorgesehen, weil er sofort einsatzfähig sei und über besondere (nicht alltägliche) Fähigkeiten verfüge. Es sei ihr unzumutbar "langwierige Ausleseverfahren durchzuführen, wenn bereits entsprechende Aufträge und der dafür vorgesehene Mann vorhanden ist".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 1999 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 AuslBG keine Folge gegeben. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 1999 wurde der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG keine Folge gegeben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Voraussetzungen wiedergegeben, unter denen gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG (in Verbindung mit § 4b Abs. 1 AuslBG) Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Der beantragte Ausländer könne im Hinblick auf seine Aufenthaltszeiten dem § 4b Abs. 1 Z 4 lit. b AuslBG zugeordnet werden. Zur Abdeckung des Arbeitskräftebedarfes für die beantragte Beschäftigung könne eine Vermittlung vorgemerkter Personen, die durch ihre Zugehörigkeit zu den Ziffern 1 bis 3 dieser Gesetzesstelle einen höheren Integrationsgrad hätten als der beantragte Ausländer, nicht als aussichtslos betrachtet werden, zumal für diese Verwendung geeignete Personen beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt seien. Die im Antrag für die Ablehnung der Ersatzkraftstellung gegebene Begründung sei kein anerkannter Grund. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, die beschwerdeführende Partei habe eine Zuweisung von Ersatzkräften niemals abgelehnt, sei im Widerspruch zu dem "zuvor aufgezeigten Sachverhalt". Im übrigen dokumentiere die beschwerdeführende Partei mit ihren weiteren Berufungsausführungen (betreffend die Fähigkeiten des beantragten Ausländers) augenscheinlich ihr Desinteresse an einer Ersatzkraftstellung. Es sei nicht auszuschließen, dass die offene Stelle mit einer "begünstigter als Herr Z zu vermittelnden Arbeitskraft hätte besetzt werden können", der die beschwerdeführende Partei auch das nötige Vertrauen hätte entgegenbringen könne. Die Zulässigkeit der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung sei somit gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG nicht gegeben. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Voraussetzungen wiedergegeben, unter denen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG (in Verbindung mit Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG) Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden dürfen. Der beantragte Ausländer könne im Hinblick auf seine Aufenthaltszeiten dem Paragraph 4 b, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, AuslBG zugeordnet werden. Zur Abdeckung des Arbeitskräftebedarfes für die beantragte Beschäftigung könne eine Vermittlung vorgemerkter Personen, die durch ihre Zugehörigkeit zu den Ziffern 1 bis 3 dieser Gesetzesstelle einen höheren Integrationsgrad hätten als der beantragte Ausländer, nicht als aussichtslos betrachtet werden, zumal für diese Verwendung geeignete Personen beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend vorgemerkt seien. Die im Antrag für die Ablehnung der Ersatzkraftstellung gegebene Begründung sei kein anerkannter Grund. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, die beschwerdeführende Partei habe eine Zuweisung von Ersatzkräften niemals abgelehnt, sei im Widerspruch zu dem "zuvor aufgezeigten Sachverhalt". Im übrigen dokumentiere die beschwerdeführende Partei mit ihren weiteren Berufungsausführungen (betreffend die Fähigkeiten des beantragten Ausländers) augenscheinlich ihr Desinteresse an einer Ersatzkraftstellung. Es sei nicht auszuschließen, dass die offene Stelle mit einer "begünstigter als Herr Z zu vermittelnden Arbeitskraft hätte besetzt werden können", der die beschwerdeführende Partei auch das nötige Vertrauen hätte entgegenbringen könne. Die Zulässigkeit der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung sei somit gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach ihrem gesamten Beschwerdevorbringen in dem Recht auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für die beantragte ausländische Arbeitskraft verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten ihres Verfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist - zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG ist die Beschäftigungsbewilligung - soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist - zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
Nach § 4b Abs. 1 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 78/1997 lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können : Nach Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997, lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß Paragraph 9, des Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können :
"Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht
Ja
Nein
(vgl. Punkt 4 DER GESETZGEBER REGELT)vergleiche Punkt 4 DER GESETZGEBER REGELT)
Warum nicht
________________________________________"
Der Punkt 4. der Formularerläuterungen lautet unter der Überschrift "Was regelt der Gesetzgeber ?"
"Ersatzkräfte sind zur Vermittlung vorgemerkte Personen, die einen höheren Integrationsgrad (§ 4b AuslBG) als der beantragte Ausländer aufweisen, in der Regel Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und die auf Grund ihrer Qualifikation für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz in Betracht kommen. Eine unbegründete oder nicht ausreichend begründete Ablehnung von Arbeitskräften führt zu einer Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung." "Ersatzkräfte sind zur Vermittlung vorgemerkte Personen, die einen höheren Integrationsgrad (Paragraph 4 b, AuslBG) als der beantragte Ausländer aufweisen, in der Regel Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen und die auf Grund ihrer Qualifikation für den antragsgegenständlichen Arbeitsplatz in Betracht kommen. Eine unbegründete oder nicht ausreichend begründete Ablehnung von Arbeitskräften führt zu einer Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung."
Wenn die beschwerdeführende Partei im Antragsformular bei der Vermittlung von Ersatzkräften "nein" und demnach eine Vermittlung als nicht erwünscht ankreuzte und unter der Begründung "persönliches Vertrauensverhältnis zu Hr. Z" angab, dann besteht nach diesem Erklärungsinhalt kein vernünftiger Zweifel daran, dass die beschwerdeführende Partei die Ersatzkraftstellung ablehnte. Für die Annahme einer gegenteiligen Erklärung besteht keine objektiv-sachliche Grundlage. Welche Motivation die beschwerdeführende Partei bei Abgabe ihrer Erklärung hatte, ist unbeachtlich und war auch nicht zu untersuchen.
Die beschwerdeführende Partei hat aber auch nach Abgabe dieser Erklärung ihre Einstellung zu einer Ersatzkraftstellung nicht geändert, wurde doch konsistent mit den Antragsangaben im Schreiben vom 17. August 1999 auf die besondere Bedeutung einer Beschäftigung des beantragten Ausländers verwiesen und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass sie nur an der Einstellung dieses Ausländers interessiert sei. In der Berufung wurde die Ablehnung einer Ersatzkraftstellung nach dem Inhalt der Berufungsausführungen weiter erhärtet, wurde darin doch vorgebracht, dass es für die beschwerdeführende Partei unzumutbar sei "langwierige Ausleseverfahren durchzuführen". Es kann demnach kein Zweifel daran bestehen, dass bei der beschwerdeführenden Partei ausschließlich an der Beschäftigung des beantragten Ausländers Interesse besteht. Dies betonte die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung ausdrücklich damit, dass "bereits entsprechende Aufträge und der dafür entsprechende Mann vorhanden ist".
Nach der wesentlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wäre es möglich gewesen, geeignete und einen höheren Integrationsgrad als die beantragte ausländische Arbeitskraft aufweisende Vorzugspersonen im Sinne des § 4b Abs. 1 AuslBG zu vermitteln, die beschwerdeführende Partei habe es jedoch abgelehnt, sich von der Eignung der Ersatzkräfte zu überzeugen. Der belangten Behörde ist darin Recht zu geben, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - ein Ersatzkräfteverfahren von der belangten Behörde nur dann durchzuführen ist, wenn die Stellung einer Ersatzkraft vom Antragsteller nicht ausdrücklich abgelehnt wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 1997, Zl. 94/09/0387). Es waren demnach keine Feststellungen zu treffen bzw. keine Ermittlungen darüber anzustellen, zu welchem Ergebnis ein Ersatzkraftstellungsverfahren - hätte die beschwerdeführende Partei ein solches zugelassen - tatsächlich geführt hätte. Hat der antragstellende Arbeitgeber offensichtlich nur an der Einstellung eines(r) bestimmten Ausländers(in) - wie im Beschwerdefall - Interesse und lehnt deshalb die Stellung von Ersatzkräften ab, hindert dies die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0179, und vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0052). Nach der wesentlichen Begründung des angefochtenen Bescheides wäre es möglich gewesen, geeignete und einen höheren Integrationsgrad als die beantragte ausländische Arbeitskraft aufweisende Vorzugspersonen im Sinne des Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG zu vermitteln, die beschwerdeführende Partei habe es jedoch abgelehnt, sich von der Eignung der Ersatzkräfte zu überzeugen. Der belangten Behörde ist darin Recht zu geben, dass - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - ein Ersatzkräfteverfahren von der belangten Behörde nur dann durchzuführen ist, wenn die Stellung einer Ersatzkraft vom Antragsteller nicht ausdrücklich abgelehnt wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 6. März 1997, Zl. 94/09/0387). Es waren demnach keine Feststellungen zu treffen bzw. keine Ermittlungen darüber anzustellen, zu welchem Ergebnis ein Ersatzkraftstellungsverfahren - hätte die beschwerdeführende Partei ein solches zugelassen - tatsächlich geführt hätte. Hat der antragstellende Arbeitgeber offensichtlich nur an der Einstellung eines(r) bestimmten Ausländers(in) - wie im Beschwerdefall - Interesse und lehnt deshalb die Stellung von Ersatzkräften ab, hindert dies die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0179, und vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0052).
Mit dem Hinweis darauf, der beantragte Ausländer erfülle nicht nur die Integrationsstufe des "§ 4b lit. 4b sondern insbesondere auch § 4b lit. 7", weil er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen und für die aus dieser Ehe stammenden mj. Kinder noch sorgepflichtig sei, zeigt die Beschwerdeführende Partei keinen entscheidungswesentlichen Umstand auf, weil der Gesetzgeber im § 4b Abs. 1 AuslBG in der Frage der Zulässigkeit der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die in den folgenden Ziffern angesprochenen Personen die Berücksichtigung nach der gesetzlichen Reihenfolge vorsieht. Die beschwerdeführende Partei behauptet selbst nicht - wie aus diesem Vorbringen ersichtlich - der beantragte Ausländer erfülle die vor der Z 7 gereihten Tatbestandsvoraussetzungen. Mit dem Hinweis darauf, der beantragte Ausländer erfülle nicht nur die Integrationsstufe des "§ 4b lit. 4b sondern insbesondere auch Paragraph 4 b, lit. 7", weil er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen und für die aus dieser Ehe stammenden mj. Kinder noch sorgepflichtig sei, zeigt die Beschwerdeführende Partei keinen entscheidungswesentlichen Umstand auf, weil der Gesetzgeber im Paragraph 4 b, Absatz eins, AuslBG in der Frage der Zulässigkeit der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für die in den folgenden Ziffern angesprochenen Personen die Berücksichtigung nach der gesetzlichen Reihenfolge vorsieht. Die beschwerdeführende Partei behauptet selbst nicht - wie aus diesem Vorbringen ersichtlich - der beantragte Ausländer erfülle die vor der Ziffer 7, gereihten Tatbestandsvoraussetzungen.
Die belangte Behörde demnach hat den Ablehnungsgrund des § 4 Abs. 1 AuslBG zu Recht herangezogen. Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, dass die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht zu erteilen ist. Die belangte Behörde demnach hat den Ablehnungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, AuslBG zu Recht herangezogen. Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangte, dass die beantragte Beschäftigungsbewilligung nicht zu erteilen ist.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 41 AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit Paragraph 41, AMSG und der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 501 aus 2001,.
Wien, am 28. Februar 2002
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999090234.X00Im RIS seit
21.05.2002