RS OGH 1988/12/20 5Os1223/55 (5Os1224/55), 11Os123/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1955
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Norm

StPO aF §281 Abs1 Z11 Ab
StPO §296
  1. StPO § 296 heute
  2. StPO § 296 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 296 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. StPO § 296 gültig von 01.11.2000 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2000
  5. StPO § 296 gültig von 01.03.1988 bis 31.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Wird ein Urteil außer mit Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe auch noch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 11 StPO angefochten, so ist vom Rechtsmittelgericht vor Eingehen in die Berufung über das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu entscheiden.Wird ein Urteil außer mit Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe auch noch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 11, StPO angefochten, so ist vom Rechtsmittelgericht vor Eingehen in die Berufung über das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0099858

Dokumentnummer

JJR_19551219_OGH0002_0050OS01223_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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