Norm
StPO aF §281 Abs1 Z11 AbRechtssatz
Wird ein Urteil außer mit Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe auch noch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 11 StPO angefochten, so ist vom Rechtsmittelgericht vor Eingehen in die Berufung über das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu entscheiden.Wird ein Urteil außer mit Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe auch noch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Ziffer 11, StPO angefochten, so ist vom Rechtsmittelgericht vor Eingehen in die Berufung über das Vorliegen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu entscheiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0099858Dokumentnummer
JJR_19551219_OGH0002_0050OS01223_5500000_001