RS OGH 1955/12/21 7Ob549/55, 3Ob434/56, 1Ob116/46, 3Ob78/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1955
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Norm

ABGB §1104
ABGB §1112
Kontrollabkommen allg
StV allg

Rechtssatz

Ist der Mieter an der Benützung seiner Wohnung infolge der Beschlagnahme derselben durch die Besatzungsmacht gehindert, so stellt dies einen außerordentlichen Zufall dar. Das Bestandverhältnis selbst bleibt aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 549/55
    Entscheidungstext OGH 21.12.1955 7 Ob 549/55
  • 3 Ob 434/56
    Entscheidungstext OGH 26.09.1956 3 Ob 434/56
    nur: Ist der Mieter an der Benützung seiner Wohnung infolge der Beschlagnahme derselben durch die Besatzungsmacht gehindert, so stellt dies einen außerordentlichen Zufall dar. (T1) Beisatz: Der Mieter ist von der Zinsleistung befreit. (T2) Veröff: ImmZ 1958,12
  • 1 Ob 116/46
    Entscheidungstext OGH 28.09.1946 1 Ob 116/46
    Beis wie T1
  • 3 Ob 78/21y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 3 Ob 78/21y
    Vgl; Beisatz: Hier: COVID-19. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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