RS OGH 1955/12/21 1Ob734/55

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Veröffentlicht am 21.12.1955
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Der Tierhalter haftet nicht schon deswegen für einen Schaden, weil die Verwahrung nicht so sorgsam war, daß jeder Schade ausgeschlossen werden konnte, wenn sie doch hingereicht hätte, den konkret eingetretenen Schaden zu vermeiden. Anbinden eines Hundes vor der Kirchentür.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 734/55
    Entscheidungstext OGH 21.12.1955 1 Ob 734/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0030016

Dokumentnummer

JJR_19551221_OGH0002_0010OB00734_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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