Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Der Tierhalter haftet nicht schon deswegen für einen Schaden, weil die Verwahrung nicht so sorgsam war, daß jeder Schade ausgeschlossen werden konnte, wenn sie doch hingereicht hätte, den konkret eingetretenen Schaden zu vermeiden. Anbinden eines Hundes vor der Kirchentür.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0030016Dokumentnummer
JJR_19551221_OGH0002_0010OB00734_5500000_001