Norm
ABGB §431Rechtssatz
Reallasten des öffentlichen Rechtes beruhen auf einer öffentlichen Interesse erlassenen Gesetzesvorschrift. Hiebei kommen nicht nur solche Verpflichtungen in Betracht, die das Gesetz ausdrücklich festlegt; es genügt, daß das Gesetz die Möglichkeit zur Auferlegung solcher Verpflichtungen eröffnet. (Im vorliegenden Fall machte die Gemeinde die Bewilligung zur Abteilung von Grundstücken von der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, wie zB Herstellung und Erhaltung von Zufahrtsstraßen, abhängig).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015079Dokumentnummer
JJR_19551228_OGH0002_0070OB00398_5500000_001