RS OGH 1955/12/28 7Ob398/55, 7Ob423/55 (7Ob424/55), 3Ob105/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.1955
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Norm

ABGB §431
ABGB §443
ABGB §485

Rechtssatz

Reallasten des öffentlichen Rechtes beruhen auf einer öffentlichen Interesse erlassenen Gesetzesvorschrift. Hiebei kommen nicht nur solche Verpflichtungen in Betracht, die das Gesetz ausdrücklich festlegt; es genügt, daß das Gesetz die Möglichkeit zur Auferlegung solcher Verpflichtungen eröffnet. (Im vorliegenden Fall machte die Gemeinde die Bewilligung zur Abteilung von Grundstücken von der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen, wie zB Herstellung und Erhaltung von Zufahrtsstraßen, abhängig).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 398/55
    Entscheidungstext OGH 28.12.1955 7 Ob 398/55
  • 7 Ob 423/55
    Entscheidungstext OGH 28.12.1955 7 Ob 423/55
  • 3 Ob 105/04v
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 105/04v
    Vgl auch; Beisatz: Selbst ein teilweise rechtswidriger Inhalt eines Bescheids macht den betreffenden Teil des hoheitlichen Verwaltungsakts nicht schon (unter den weiteren Voraussetzungen der Annahme durch den Adressaten) zu einem zivilrechtlichen Vertrag, vielmehr bleibt es bei der Rechtsnatur des hoheitlichen Handelns, nur eben mit einem rechtswidrigen Inhalt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015079

Dokumentnummer

JJR_19551228_OGH0002_0070OB00398_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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