RS OGH 2025/1/21 3Ob602/55; 4Ob76/94; 4Ob279/01k; 4Ob70/03b; 4Ob142/24x

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Veröffentlicht am 28.12.1955
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Norm

UrhG §81
UrhG §88

Rechtssatz

Der Ausdruck "Beauftragter" in den §§ 81 und 88 UrhG ist im weitesten Sinne zu verstehen. Zu den Beauftragten gehört jeder, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.Der Ausdruck "Beauftragter" in den Paragraphen 81 und 88 UrhG ist im weitesten Sinne zu verstehen. Zu den Beauftragten gehört jeder, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.

Entscheidungstexte

  • RS0077234">3 Ob 602/55
    Entscheidungstext OGH 28.12.1955 3 Ob 602/55
    Veröff: SZ 28/268
  • RS0077234">4 Ob 76/94
    Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 76/94
    Beisatz: Radiounternehmen im Rahmen des erteilten Werkauftrages. (T1) Veröff: SZ 67/115
  • RS0077234">4 Ob 279/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 279/01k
  • RS0077234">4 Ob 70/03b
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 70/03b
  • RS0077234">4 Ob 142/24x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.01.2025 4 Ob 142/24x
    Beisatz: Ein im Hobbybereich nicht angestellter Spieler und einfaches Vereinsmitglied kann nicht ohne Weiteres mit einem "Bediensteten oder Beauftragten" gleichgesetzt werden. (T2)
    Anm: Hier: mit Ausführungen zur Haftung eines Vereins für Urheberrechtsverletzungen durch ein Vereinsmitglied.

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0077234

Im RIS seit

28.12.1955

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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