RS OGH 1955/12/28 3Ob602/55, 4Ob76/94, 4Ob279/01k, 4Ob70/03b

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Veröffentlicht am 28.12.1955
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Norm

UrhG §81
UrhG §88

Rechtssatz

Der Ausdruck "Beauftragter" in den §§ 81 und 88 UrhG ist im weitesten Sinne zu verstehen. Zu den Beauftragten gehört jeder, der ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses dauernd oder vorübergehend für ein Unternehmen tätig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0077234

Dokumentnummer

JJR_19551228_OGH0002_0030OB00602_5500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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