Norm
AO §12 Abs2Rechtssatz
Keine amtswegige Exekutionseinstellung, wenn auf Grund eines gemäß § 12 Abs 1 KO erloschenen Absonderungsrechtes ein Verwertungsverfahren bereits im Zuge ist.Keine amtswegige Exekutionseinstellung, wenn auf Grund eines gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KO erloschenen Absonderungsrechtes ein Verwertungsverfahren bereits im Zuge ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0001352Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012