Norm
UrhG §74Rechtssatz
Die Herstellung von Vergrößerungen von Lichtbildern ist als Vervielfältigung und die Veräußerung von Lichtbildern als Verbreitung im Sinne des § 74 UrhG anzusehen, wogegen allerdings die Kolorierung eines Originallichtbildes an sich noch nicht als Verletzung des dem Schutzberechtigten zustehenden Ausschließungsrechtes zu werten wäre.Die Herstellung von Vergrößerungen von Lichtbildern ist als Vervielfältigung und die Veräußerung von Lichtbildern als Verbreitung im Sinne des Paragraph 74, UrhG anzusehen, wogegen allerdings die Kolorierung eines Originallichtbildes an sich noch nicht als Verletzung des dem Schutzberechtigten zustehenden Ausschließungsrechtes zu werten wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0077044Dokumentnummer
JJR_19551228_OGH0002_0030OB00602_5500000_001