Norm
ABGB §1090 IId1Rechtssatz
Das Recht jederzeitigen Widerrufes von Befugnissen, die vom Vermieter dem Mieter während der Dauer des Mietvertrages eingeräumt werden, kann dem Vermieter nur dann zugestanden werden, wenn bei Einräumung der erteilten Berechtigung der jederzeitige Widerruf ausdrücklich vorbehalten wurde. Mangels des Vorbehaltes jederzeitigen Widerrufes muß angenommen werden, daß dem Mieter die ihm erteilte Berechtigung bis zur Auflösung des Mietvertrages eingeräumt werden sollte. Sie wird damit Bestandteil des Mietvertrages; die Duldung ihrer Ausübung durch den Vermieter kann vom Mieter erzwungen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025278Dokumentnummer
JJR_19551228_OGH0002_0070OB00550_5500000_001