RS OGH 1955/12/28 7Ob550/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.1955
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Norm

ABGB §1090 IId1
ABGB §1098

Rechtssatz

Das Recht jederzeitigen Widerrufes von Befugnissen, die vom Vermieter dem Mieter während der Dauer des Mietvertrages eingeräumt werden, kann dem Vermieter nur dann zugestanden werden, wenn bei Einräumung der erteilten Berechtigung der jederzeitige Widerruf ausdrücklich vorbehalten wurde. Mangels des Vorbehaltes jederzeitigen Widerrufes muß angenommen werden, daß dem Mieter die ihm erteilte Berechtigung bis zur Auflösung des Mietvertrages eingeräumt werden sollte. Sie wird damit Bestandteil des Mietvertrages; die Duldung ihrer Ausübung durch den Vermieter kann vom Mieter erzwungen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 550/55
    Entscheidungstext OGH 28.12.1955 7 Ob 550/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0025278

Dokumentnummer

JJR_19551228_OGH0002_0070OB00550_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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