Norm
ABGB §1101 ERechtssatz
Der Masseverwalter ist zur Antragsstellung auf Ausscheidung von dem Gemeinschuldner gehörigen Gegenständen, die zur Sicherung einer Bestandzinsforderung pfandweise beschrieben wurden, wegen Unpfändbarkeit nach § 251 Z 6 EO berechtigt.Der Masseverwalter ist zur Antragsstellung auf Ausscheidung von dem Gemeinschuldner gehörigen Gegenständen, die zur Sicherung einer Bestandzinsforderung pfandweise beschrieben wurden, wegen Unpfändbarkeit nach Paragraph 251, Ziffer 6, EO berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0003556Dokumentnummer
JJR_19560104_OGH0002_0010OB00759_5500000_001