Norm
JN §111 Abs2Rechtssatz
Die Vorschrift des § 111 Abs 2 JN bezieht sich bloß auf das Wirksamwerden des Beschlusses gegenüber dem Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen wurde und nicht darauf, wann den Parteien gegenüber der Übertragungsbeschluß wirksam geworden ist; ihnen gegenüber muß es bei der allgemeinen Regel bleiben, daß Beschlüsse mit der Zustellung wirksam werden.Die Vorschrift des Paragraph 111, Absatz 2, JN bezieht sich bloß auf das Wirksamwerden des Beschlusses gegenüber dem Gericht, an das die Zuständigkeit übertragen wurde und nicht darauf, wann den Parteien gegenüber der Übertragungsbeschluß wirksam geworden ist; ihnen gegenüber muß es bei der allgemeinen Regel bleiben, daß Beschlüsse mit der Zustellung wirksam werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0047094Dokumentnummer
JJR_19560104_OGH0002_0010OB00752_5500000_001