Norm
ZPO §236 ERechtssatz
Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem ein über einen Zwischenantrag ergangenes Urteil aufgehoben und der Zwischenantrag mangels der Voraussetzungen des § 236 ZPO zurückgewiesen wird, ist ein Rekurs zulässig.Gegen einen Beschluss des Berufungsgerichtes, mit welchem ein über einen Zwischenantrag ergangenes Urteil aufgehoben und der Zwischenantrag mangels der Voraussetzungen des Paragraph 236, ZPO zurückgewiesen wird, ist ein Rekurs zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039705Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.09.2025