RS OGH 1956/1/10 5Os1132/55

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.01.1956
beobachten
merken

Rechtssatz

Ein bloßer Vertrauensbruch durch unbefugte Verwertung eines weder verratenen noch ausgespähten Geheimnisses ist nicht nach dem § 11 UWG strafbar, sondern nur nach der Bestimmung des § 12 UWG, und auch dies nur unter der Voraussetzung, daß sich um die dort genannten Vorlagen und Vorschriften technischer Art handelt. Für rein kommerzielle Geheimnisse besteht ein solcher strafrechtlicher Schutz nicht.Ein bloßer Vertrauensbruch durch unbefugte Verwertung eines weder verratenen noch ausgespähten Geheimnisses ist nicht nach dem Paragraph 11, UWG strafbar, sondern nur nach der Bestimmung des Paragraph 12, UWG, und auch dies nur unter der Voraussetzung, daß sich um die dort genannten Vorlagen und Vorschriften technischer Art handelt. Für rein kommerzielle Geheimnisse besteht ein solcher strafrechtlicher Schutz nicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 1132/55
    Entscheidungstext OGH 10.01.1956 5 Os 1132/55
    Veröff: SSt XXVII/2 = RZ 1956,44 = ÖBl 1956,44

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0079603

Dokumentnummer

JJR_19560110_OGH0002_0050OS01132_5500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten