Norm
StV Art22Rechtssatz
Die Unterlassung der Beiziehung der Republik Österreich, auf die zufolge Art 22 - ergänzt durch Annex II - des Staatsvertrages die Klagsforderung übergegangen ist, bildet keine Nichtigkeit, wenn der klagenden Partei bis zum Verhandlungsschluß erster Instanz Parteistellung zukam.Die Unterlassung der Beiziehung der Republik Österreich, auf die zufolge Artikel 22, - ergänzt durch Annex römisch zwei - des Staatsvertrages die Klagsforderung übergegangen ist, bildet keine Nichtigkeit, wenn der klagenden Partei bis zum Verhandlungsschluß erster Instanz Parteistellung zukam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0035324Dokumentnummer
JJR_19560111_OGH0002_0030OB00004_5600000_001