RS OGH 1956/1/11 2Ob2/56

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Veröffentlicht am 11.01.1956
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Rechtssatz

Zu den im § 196 ZPO angeführten Vorschriften gehören auch die Bestimmungen über die Zustellung, den Inhalt der Ladungen und die Ausfertigung der Beschlüsse. Eine Verletzung der Vorschrift des § 149 Abs 1 lit b Geo (eigenhändige Unterschrift des Kanzleibeamten auf der Ausfertigung, nicht Namensstampiglie) hätte daher gerügt werden müssen.Zu den im Paragraph 196, ZPO angeführten Vorschriften gehören auch die Bestimmungen über die Zustellung, den Inhalt der Ladungen und die Ausfertigung der Beschlüsse. Eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 149, Absatz eins, Litera b, Geo (eigenhändige Unterschrift des Kanzleibeamten auf der Ausfertigung, nicht Namensstampiglie) hätte daher gerügt werden müssen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/56
    Entscheidungstext OGH 11.01.1956 2 Ob 2/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037274

Dokumentnummer

JJR_19560111_OGH0002_0020OB00002_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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