Norm
ABGB §1323 C2Rechtssatz
Wird ein Kraftwagen durch einen Unfall beschädigt, so hat der Haftpflichtige nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch den Minderwert zu ersetzen, der sich daraus ergibt, daß erfahrungsgemäß der Käufer eines unfallbeschädigten, wenn auch reparierten Kraftwagens einen Abzug wegen etwaiger bei der Reparatur nicht erkannter verborgener Mängel macht.
RS U LG Lübeck (D) 1956/01/13 1 S 19/55 Veröff: NJW 1956,553
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104687Dokumentnummer
JJR_19560113_AUSL000_00100S00019_5500000_001