RS OGH 1956/1/13 1S19/55

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Veröffentlicht am 13.01.1956
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Norm

ABGB §1323 C2

Rechtssatz

Wird ein Kraftwagen durch einen Unfall beschädigt, so hat der Haftpflichtige nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch den Minderwert zu ersetzen, der sich daraus ergibt, daß erfahrungsgemäß der Käufer eines unfallbeschädigten, wenn auch reparierten Kraftwagens einen Abzug wegen etwaiger bei der Reparatur nicht erkannter verborgener Mängel macht.

RS U LG Lübeck (D) 1956/01/13 1 S 19/55 Veröff: NJW 1956,553

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1956:RS0104687

Dokumentnummer

JJR_19560113_AUSL000_00100S00019_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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