Rechtssatz
Dem Außerstreitverfahren (und dem Rückstellungsverfahren) ist die Bestimmung des § 234 ZPO fremd, ein Wechsel in der Parteistellung vor Schluss des Verfahrens erster Instanz ist daher zu beachten.Dem Außerstreitverfahren (und dem Rückstellungsverfahren) ist die Bestimmung des Paragraph 234, ZPO fremd, ein Wechsel in der Parteistellung vor Schluss des Verfahrens erster Instanz ist daher zu beachten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
IrrelevanztheorieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005764Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.06.2023