RS OGH 2022/11/8 Rkv121/55; 1Ob575/86; 1Ob581/90; 5Ob515/92; 4Ob146/08m; 5Ob59/11d; 5Ob183/11i; 3Ob1

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Veröffentlicht am 14.01.1956
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Rechtssatz

Dem Außerstreitverfahren (und dem Rückstellungsverfahren) ist die Bestimmung des § 234 ZPO fremd, ein Wechsel in der Parteistellung vor Schluss des Verfahrens erster Instanz ist daher zu beachten.Dem Außerstreitverfahren (und dem Rückstellungsverfahren) ist die Bestimmung des Paragraph 234, ZPO fremd, ein Wechsel in der Parteistellung vor Schluss des Verfahrens erster Instanz ist daher zu beachten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Irrelevanztheorie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0005764

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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