Norm
ABGB §1116 BRechtssatz
Das Kündigungsrecht des Erwerbers ist an die Eintragung seines Eigentumsrechtes gebunden. Die Tatsache, daß die Liegenschaft 2 Monate vor der Kündigung bereits in den physischen Besitz übergeben wurde und daher der Mietzins für diese Zeit bereits der Klägerin zugeflossen ist, kann ebensowenig ein eigenes Kündigungsrecht der noch nicht verbücherten Erwerberin herbeiführen wie die Tatsache, daß eine teilweise Abtretung von Bestandräumen zwischen den Streitteilen vereinbart wurde, solange es sich um einen normalerweise eintretenden Schwebezustand zwischen dem Zeitpunkt der Veräußerung, der physischen Übergabe und der grundbücherlichen Eintragung handelt (unter Berücksichtigung von 1 Ob 688/54).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0020876Dokumentnummer
JJR_19560118_OGH0002_0030OB00005_5600000_001