RS OGH 1956/1/18 3Ob5/56, 2Ob35/50, 2Ob251/52, 6Ob211/65, 6Ob143/64, 3Ob107/72

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Veröffentlicht am 18.01.1956
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Norm

ABGB §1116 B

Rechtssatz

Das Kündigungsrecht des Erwerbers ist an die Eintragung seines Eigentumsrechtes gebunden. Die Tatsache, daß die Liegenschaft 2 Monate vor der Kündigung bereits in den physischen Besitz übergeben wurde und daher der Mietzins für diese Zeit bereits der Klägerin zugeflossen ist, kann ebensowenig ein eigenes Kündigungsrecht der noch nicht verbücherten Erwerberin herbeiführen wie die Tatsache, daß eine teilweise Abtretung von Bestandräumen zwischen den Streitteilen vereinbart wurde, solange es sich um einen normalerweise eintretenden Schwebezustand zwischen dem Zeitpunkt der Veräußerung, der physischen Übergabe und der grundbücherlichen Eintragung handelt (unter Berücksichtigung von 1 Ob 688/54).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 35/50
    Entscheidungstext OGH 01.03.1950 2 Ob 35/50
    nur: Das Kündigungsrecht des Erwerbers ist an die Eintragung seines Eigentumsrechtes gebunden. (T1) Beisatz: Bei nicht verbücherten Bestandobjekten und Superädifikaten erst ab Urkundenhinterlegung. (T2)
  • 2 Ob 251/52
    Entscheidungstext OGH 09.04.1952 2 Ob 251/52
    nur T1; Beisatz: Dies berechtigt jedoch den bücherlichen Eigentümer nicht, im Interesse des außerbücherlichen Eigentümers Bestandverträge aufzukündigen. (T3)
  • 3 Ob 5/56
    Entscheidungstext OGH 18.01.1956 3 Ob 5/56
  • 6 Ob 143/64
    Entscheidungstext OGH 03.06.1964 6 Ob 143/64
    nur T1; Veröff: MietSlg 16284
  • 6 Ob 211/65
    Entscheidungstext OGH 11.08.1965 6 Ob 211/65
  • 3 Ob 107/72
    Entscheidungstext OGH 28.09.1972 3 Ob 107/72
    nur T1; Veröff: MietSlg 24184/14 = JBl 1973,317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0020876

Dokumentnummer

JJR_19560118_OGH0002_0030OB00005_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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