RS OGH 1956/1/18 7Ob481/55, 3Ob327/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1956
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Norm

EO §35 K
ZPO §228
  1. EO § 35 heute
  2. EO § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 35 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 35 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Eine Abweisung des Feststellungsbegehrens unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Oppositionsklage kommt nur dann in Frage, wenn aus der Klage hervorgeht, daß ein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Rentenbeträgen geführt wird, die auf die Zeit nach dem Erlöschen des Anspruches entfallen. Liegt eine solche Klagebehauptung nicht vor und besteht die Möglichkeit, daß nur Rückstände aus der Zeit vor dem Erlöschen des Anspruches betrieben werden, steht der Feststellungsklage nichts im Wege. Es muß dem Kläger ein Interesse an der Klarstellung zugebilligt werden, ob er weiterhin zur Zahlung verpflichtet ist oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 327/48
    Entscheidungstext OGH 20.10.1948 3 Ob 327/48
    Vgl auch; Beisatz: Bei Unterhaltsansprüchen (T1)
  • 7 Ob 481/55
    Entscheidungstext OGH 18.01.1956 7 Ob 481/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001967

Dokumentnummer

JJR_19560118_OGH0002_0070OB00481_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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