RS OGH 1956/1/18 2Ob743/55

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Veröffentlicht am 18.01.1956
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Norm

6.DVEheG §2

Rechtssatz

Ist die Ehewohnung eine Genossenschaftswohnung, die satzungsmäßig nur an Mitglieder vergeben werden darf, und ist nur einer der geschiedenen Eheleute Mitglied der Genossenschaft, so ist dieser Umstand im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 HausratsV zu berücksichtigen. Die Zuweisung der Wohnung an den Ehegatten, der nicht Mitglied der Genossenschaft ist, kann jedoch nicht dahin eingeschränkt werden, daß sie nur ausnahmsweise in besonderen Härtefällen zulässig sein soll.

KG Beschluß vom 15.07.1954, 1 W 2382/54; Veröff: NJW 1955,185

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 743/55
    Entscheidungstext OGH 18.01.1956 2 Ob 743/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0057866

Dokumentnummer

JJR_19560118_OGH0002_0020OB00743_5500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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