Norm
EO §7 Abs3 EaRechtssatz
§ 7 Abs 3 EO ist unanwendbar, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteiles nach der Aktenlage formell richtig bestätigt wurde; die Frage, ob das Urteil trotz formell zu Recht bestätigter Vollstreckbarkeit keine materielle Rechtskraft erlangt hat, kann nicht mit einem Antrag nach § 7 EO, sondern mit Berufung, allenfalls mit einer Nichtigkeitsklage aufgerollt werden.Paragraph 7, Absatz 3, EO ist unanwendbar, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteiles nach der Aktenlage formell richtig bestätigt wurde; die Frage, ob das Urteil trotz formell zu Recht bestätigter Vollstreckbarkeit keine materielle Rechtskraft erlangt hat, kann nicht mit einem Antrag nach Paragraph 7, EO, sondern mit Berufung, allenfalls mit einer Nichtigkeitsklage aufgerollt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001562Dokumentnummer
JJR_19560125_OGH0002_0070OB00027_5600000_001