RS OGH 2006/10/17 7Ob27/56, 3Ob124/74, 4Ob182/06b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1956
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Norm

EO §7 Abs3 Ea
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

§ 7 Abs 3 EO ist unanwendbar, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteiles nach der Aktenlage formell richtig bestätigt wurde; die Frage, ob das Urteil trotz formell zu Recht bestätigter Vollstreckbarkeit keine materielle Rechtskraft erlangt hat, kann nicht mit einem Antrag nach § 7 EO, sondern mit Berufung, allenfalls mit einer Nichtigkeitsklage aufgerollt werden.Paragraph 7, Absatz 3, EO ist unanwendbar, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteiles nach der Aktenlage formell richtig bestätigt wurde; die Frage, ob das Urteil trotz formell zu Recht bestätigter Vollstreckbarkeit keine materielle Rechtskraft erlangt hat, kann nicht mit einem Antrag nach Paragraph 7, EO, sondern mit Berufung, allenfalls mit einer Nichtigkeitsklage aufgerollt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 27/56
    Entscheidungstext OGH 25.01.1956 7 Ob 27/56
  • 3 Ob 124/74
    Entscheidungstext OGH 25.06.1974 3 Ob 124/74
    nur: § 7 Abs 3 EO ist unanwendbar, wenn die Vollstreckbarkeit des Urteiles nach der Aktenlage formell richtig bestätigt wurde. (T1)
  • RS0001562">4 Ob 182/06b
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 182/06b
    Auch; Beisatz: Ein Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gem §7 Abs 3 EO kann nicht darauf gestützt werden, dass der Antragsteller behauptet, im Zeitpunkt der Zustellung der entsprechenden Entscheidung - vorerst unerkannt - prozessunfähig gewesen zu sein, weil dieser Umstand einer formell wirksamen Zustellung nach den Bestimmungen des ZustellG nicht entgegensteht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0001562

Dokumentnummer

JJR_19560125_OGH0002_0070OB00027_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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