Norm
StVO §2 Abs1 Z11Rechtssatz
Ein dreißig Zentimeter breiter Sandstreifen zu beiden Seiten der Straße ist zu schmal, um als Gehweg im Sinne des § 1 Z 8 StPolG angesehen zu werden.Ein dreißig Zentimeter breiter Sandstreifen zu beiden Seiten der Straße ist zu schmal, um als Gehweg im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 8, StPolG angesehen zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0073367Dokumentnummer
JJR_19560201_OGH0002_0020OB00035_5600000_002