RS OGH 1956/2/1 3Ob31/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1956
beobachten
merken

Norm

ABGB §812 G

Rechtssatz

Die Absonderung hat die Wirkung ( daß nämlich die Erben das Recht das Nachlaßvermögen zu besorgen und zu benützen verloren haben ) nur für und gegen jenen Gläubiger, der sie beantragt hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 31/56
    Entscheidungstext OGH 01.02.1956 3 Ob 31/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015556

Dokumentnummer

JJR_19560201_OGH0002_0030OB00031_5600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten