Norm
ABGB §812 GRechtssatz
Die Absonderung hat die Wirkung ( daß nämlich die Erben das Recht das Nachlaßvermögen zu besorgen und zu benützen verloren haben ) nur für und gegen jenen Gläubiger, der sie beantragt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0015556Dokumentnummer
JJR_19560201_OGH0002_0030OB00031_5600000_002