Norm
MG §19 Abs2 Z6 C3Rechtssatz
Die Ersatzwohnung ist nur dann entsprechend, wenn sie keine einschneidenden Veränderungen in der bisherigen Lebensweise des Gekündigten mit sich bringt, wozu in erster Linie gehört, dass er in seinem bestehenden Familienverband verbleiben kann; hiebei ist auf Familienmitglieder entsprechende Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0068749Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2013