RS OGH 1956/2/14 4Ob6/56, 4Ob26/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1956
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Norm

ABGB §863 GI
AngG §23 Abs1 IB

Rechtssatz

Der Abfertigungsanspruch setzt nur ein ununterbrochenes Dienstverhältnis, nicht auch eine ununterbrochene Dienstleistung voraus. Hat sich der Angestellte einer OHG zwar nicht bei deren öffentlichem Verwalter zum Dienst gemeldet, wohl aber den Gesellschaftern weiterhin Dienst geleistet und von ihnen auch Gehalt bekommen, und ist das Dienstverhältnis nach Aufhebung der Verwaltung fortgesetzt worden, so müssen es die Gesellschafter und ihre Rechtsnachfolger als ununterbrochen gelten lassen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/56
    Entscheidungstext OGH 14.02.1956 4 Ob 6/56
    Veröff: Arb 6413 = JBl 1965,417 = SozM IA/d,179
  • 4 Ob 26/59
    Entscheidungstext OGH 21.04.1959 4 Ob 26/59
    nur: Der Abfertigungsanspruch setzt nur ein ununterbrochenes Dienstverhältnis, nicht auch eine ununterbrochene Dienstleistung voraus. (T1)

Schlagworte

SW: Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Fortbestand, Fortsetzen, Weiterbestand, Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028381

Dokumentnummer

JJR_19560214_OGH0002_0040OB00006_5600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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