Norm
ABGB §863 GIRechtssatz
Der Abfertigungsanspruch setzt nur ein ununterbrochenes Dienstverhältnis, nicht auch eine ununterbrochene Dienstleistung voraus. Hat sich der Angestellte einer OHG zwar nicht bei deren öffentlichem Verwalter zum Dienst gemeldet, wohl aber den Gesellschaftern weiterhin Dienst geleistet und von ihnen auch Gehalt bekommen, und ist das Dienstverhältnis nach Aufhebung der Verwaltung fortgesetzt worden, so müssen es die Gesellschafter und ihre Rechtsnachfolger als ununterbrochen gelten lassen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Fortbestand, Fortsetzen, Weiterbestand, ArbeitsleistungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0028381Dokumentnummer
JJR_19560214_OGH0002_0040OB00006_5600000_003