Norm
VBG §4 Abs4Rechtssatz
Aneinanderreihung einjähriger Dienstverträge wegen leichterer Lösbarkeit bildet einen unzulässigen Kettenvertrag, der als ein einheitlicher Dienstvertrag anzusehen ist, der nach dem § 4 Abs 4 VBG 1948 als auf unbestimmte Zeit eingegangen gilt.Aneinanderreihung einjähriger Dienstverträge wegen leichterer Lösbarkeit bildet einen unzulässigen Kettenvertrag, der als ein einheitlicher Dienstvertrag anzusehen ist, der nach dem Paragraph 4, Absatz 4, VBG 1948 als auf unbestimmte Zeit eingegangen gilt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0081783Dokumentnummer
JJR_19560214_OGH0002_004OBK00010_5600000_001