Rechtssatz
Fälligkeit im Sinne des § HGB 353 ist jener Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Bei Kaufpreisforderungen mit dem Verkauf, bei Ansprüchen aus § 1041 ABGB mangels einer Zeitbestimmung sofort.Fälligkeit im Sinne des Paragraph HGB 353 ist jener Zeitpunkt, in welchem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Bei Kaufpreisforderungen mit dem Verkauf, bei Ansprüchen aus Paragraph 1041, ABGB mangels einer Zeitbestimmung sofort.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0025032Dokumentnummer
JJR_19560222_OGH0002_0030OB00060_5600000_001